Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werk- und Montageleistungen

Diese Bedingungen gelten für Verträge über Werk- und Montageleistungen der Die Werbetechniker Karlsruhe, Inhaberin Blazenka Gorickic, Johann-Georg-Schlosser-Straße 20–22, 76149 Karlsruhe. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Stand: Oktober 2026.

Diese Bedingungen gelten für Werk- und Montageleistungen. Für Online-Bestellungen über den Folienplott-Konfigurator gelten unsere gesonderten AGB für den Folienplott-Shop.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Werk- und Montageleistungen der Die Werbetechniker Karlsruhe, Inhaberin Blazenka Gorickic, Johann-Georg-Schlosser-Straße 20–22, 76149 Karlsruhe (nachfolgend „Auftragnehmer“).
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung der Leistung gilt nicht als Zustimmung.
  4. Für Bestellungen über den Folienplott-Konfigurator auf unserer Website gelten die dort veröffentlichten gesonderten Bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung in Textform zustande.
  3. Angaben in Prospekten, Mustern und Visualisierungen sind Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien.
  4. Positionen, die im Angebot als „Alternativ“, „Optional“ oder „Geschätzter Aufwand“ gekennzeichnet sind, sind nicht in der Gesamtsumme enthalten und werden nur nach gesonderter Beauftragung ausgeführt.
  5. Der Auftraggeber prüft bei Auftragserteilung Auftraggeber, Rechnungsempfänger, Zahlungsbedingungen sowie die Einordnung als Bauleistung nach § 13b UStG auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Änderung der Rechnungsempfängerdaten nach Auftragserteilung ist nur eingeschränkt und kostenpflichtig möglich.
  6. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Angebotsdatum keine Auftragserteilung, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Vorleistungen – insbesondere Layout- und Entwurfsleistungen – gesondert in Rechnung zu stellen.
  7. Bei Aufträgen unter 100 € Warenwert wird ein einmaliger Kleinauftragszuschlag von 25 € berechnet.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Geschuldet ist ausschließlich die im Angebot beschriebene Leistung. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
  2. Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich aufgeführt: das Entfernen vorhandener Beschriftungen, Folien und Klebstoffreste, das Ausbessern beschädigter Untergründe, Maler-, Elektro- und Trockenbauarbeiten, die Demontage und Montage von Einbauten, die Entsorgung bauseitigen Materials, Fassaden- und Dacharbeiten, Fundamente, Kran- und Steigerkosten, Genehmigungen, statische Berechnungen sowie der Erwerb von Bildnutzungsrechten.
  3. Elektroanschlüsse einschließlich Zuleitungen, Sicherungen und Dimmer sowie ein tragfähiger Untergrund sind bauseits beizustellen. Die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen erfolgt nach Prüfung durch eine Elektrofachkraft.
  4. Nicht enthaltene Leistungen werden nach vorheriger Anzeige nach Aufwand abgerechnet.
  5. Hebebühnen und Gerüste werden stets gesondert ausgewiesen und sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot als Position enthalten sind.

§ 4 Aufmaß und Mengen

  1. Liegen dem Angebot Maße des Auftraggebers zugrunde, erfolgt vor Produktionsbeginn ein Aufmaß durch den Auftragnehmer am Objekt.
  2. Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als drei Prozent von der Angebotsgrundlage ab, wird die Mehr- oder Minderfläche zum im Angebot genannten Einheitspreis abgerechnet.
  3. Eine Verringerung der Stückzahl nach Produktionsfreigabe ist ausgeschlossen. Bereits produziertes Material ist in voller Höhe zu vergüten.

§ 5 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Den Preisen liegen die bei Angebotsabgabe gültigen Einkaufspreise für Material und Fremdleistungen zugrunde. Erfolgt die Beauftragung später als einen Monat nach Angebotsdatum, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise an die dann gültigen Einkaufspreise anzupassen.

§ 6 Zahlung

  1. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Maßgeblich sind die im Angebot genannten Bedingungen.
  2. Bei Aufträgen, die Material- oder Fremdleistungen in erheblichem Umfang enthalten, ist die entsprechende Position bei Auftragserteilung fällig. Die Produktion beginnt nach Zahlungseingang.
  3. Bei einer Ausführungsdauer von mehr als zwei Wochen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Leistungsstand zu stellen.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  6. Bei Zahlungsverzug oder bei nach Vertragsschluss erkennbarer wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen und Sicherheitsleistung verlangen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, unentgeltlich und auf eigene Kosten bereit: die Arbeitsbereiche besenrein, geräumt und frei zugänglich nach abgestimmtem Zeitplan.
  2. Bei Folienverklebung eine Raum- und Untergrundtemperatur von mindestens 15 °C während der Arbeiten und 24 Stunden danach.
  3. Trockene, fett- und staubfreie, tragfähige und unbeschädigte Untergründe.
  4. Strom, Beleuchtung, Sanitäranlagen sowie eine verschließbare Fläche zur Lagerung von Material und Werkzeug.
  5. Druckfähige Daten sowie alle erforderlichen Angaben und Freigaben innerhalb der vereinbarten Fristen.
  6. Einen Ansprechpartner vor Ort mit Entscheidungsbefugnis.
  7. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich die Termine entsprechend. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten werden nach Aufwand berechnet.

§ 8 Daten, Gestaltung und Freigabe

  1. Der Auftraggeber stellt Logos und Motive in geeigneter Vektorform bereit und sichert zu, über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung überlassener Vorlagen erhoben werden.
  2. Der Auftragnehmer prüft Dateien technisch, schuldet aber keine inhaltliche, rechtliche oder gestalterische Prüfung. Rechtschreibung und Inhalt verantwortet der Auftraggeber.
  3. Vor Produktionsbeginn erhält der Auftraggeber einen Korrekturabzug mit Gestaltung und Positionierung. Mit der schriftlichen Freigabe trägt er die Verantwortung für Inhalt, Anordnung und Maße. Nach Freigabe veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet.
  4. Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, Proof und Produktion sowie fertigungsbedingte Abweichungen im branchenüblichen Rahmen stellen keinen Mangel dar. Verbindlich sind ausschließlich Farbnummern nach Herstellerfächer.
  5. Entwürfe und Gestaltungsleistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht gesondert vergütet wurden.

§ 9 Termine

  1. Termine sind annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin bestätigt wurden.
  2. Die Ausführungsfrist beginnt mit Auftragsbestätigung, Vorliegen aller Unterlagen und Freigaben sowie Eingang vereinbarter Anzahlungen.
  3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Lieferausfällen, behördlichen Maßnahmen oder Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte Ausführung unmöglich machen, verlängert sich die Frist angemessen.

§ 10 Ausführung und Untergründe

  1. Die Haftung von Folien hängt vom Untergrund ab. Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg auf Untergründen, die er nicht selbst hergestellt hat und deren Beschaffenheit, Vorbehandlung oder Beschichtung ihm nicht bekannt ist.
  2. Bestehen Zweifel an der Eignung, weist der Auftragnehmer darauf hin und bietet eine Probeverklebung an. Verzichtet der Auftraggeber darauf, trägt er das Risiko.
  3. Für Schäden an Untergründen, Lacken und Beschichtungen, die beim Entfernen vorhandener Folien entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er fachgerecht gearbeitet hat.
  4. Bei Fahrzeugen setzt die Verklebung ein gewaschenes, trockenes Fahrzeug mit unbeschädigtem Originallack voraus. Nachlackierungen sind vor Beginn anzuzeigen.

§ 11 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Teilabnahmen abgeschlossener Abschnitte sind zulässig.
  2. Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an und rügt der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.
  4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 12 Mängel

  1. Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich zu prüfen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
  3. Keine Mängel sind: branchenübliche Farb- und Fertigungstoleranzen, Veränderungen durch Witterung, UV-Einwirkung und normale Alterung, Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Hochdruckreiniger oder scheuernde und lösemittelhaltige Reinigungsmittel sowie Mängel, die auf vom Auftraggeber gestellten Materialien oder Vorgaben beruhen.
  4. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall von Fahrzeugen und mittelbare Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware und erbrachte Werkleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Verbindung wesentlicher Bestandteil geworden sind.

§ 15 Aufbewahrung von Daten

  1. Druck- und Plottdaten werden zwölf Monate nach Abschluss des Auftrags aufbewahrt und danach gelöscht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Archivierungspflicht besteht nicht.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.